BGH: Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen nicht von Panoramafreiheit gedeckt

Az.: I ZR 67/23 – Urteil vom 23. Oktober 2024 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer viel beachteten Entscheidung klargestellt, dass Drohnenaufnahmen von öffentlichen Kunstinstallationen nicht unter die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) fallen. Damit müssen Fotograf:innen und Content Creator künftig deutlich häufiger die Einwilligung der Urheber:innen oder Rechteinhaber:innen einholen, bevor sie Luftbilder von Kunstwerken veröffentlichen oder kommerziell nutzen. Das Urteil, über das u. a. dtb Rechtsanwälte und Legal Tribune Online (LTO) berichtet haben, wird die Praxis der Luftbild- und Drohnenfotografie nachhaltig verändern.

28 November 2025

Künstlerische Nachlass Verwaltung, 2,

Worum ging es im BGH-Verfahren?

Ein Fotograf hatte eine Kunstinstallation im öffentlichen Raum mithilfe einer Drohne aus der Luft aufgenommen. Die Fotos veröffentlichte er online.

Der Rechteinhaber des Kunstwerks sah darin eine Urheberrechtsverletzung – denn die Aufnahmen entstanden aus einer Perspektive, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht einsehbar war.

Der Fotograf berief sich auf § 59 UrhG (Panoramafreiheit). Doch genau diese Argumentation lehnte der BGH ab.

Die Entscheidung des BGH: Panoramafreiheit gilt nicht aus der Luft

Der BGH stellte klar:

  • Die Panoramafreiheit erlaubt nur Fotografien aus dem Blickwinkel, den die Allgemeinheit im öffentlichen Raum hat. Drohnen ermöglichen jedoch Perspektiven, die der Öffentlichkeit gerade nicht offenstehen.
  • Luftbildaufnahmen gelten daher nicht mehr als „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sichtbar“ im Sinne des Urheberrechts. Damit fallen Drohnenfotos von urheberrechtlich geschützten Kunstinstallationen **nicht** unter § 59 UrhG.

 

Konsequenz:

Für Luftbildaufnahmen ist grundsätzlich eine Einwilligung des Urhebers erforderlich – sowohl für die Aufnahme als auch für deren Verbreitung und Veröffentlichung.

Warum dieses Urteil so bedeutsam ist

Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Praxisbereichen:

  • Professionelle Fotografie & Drohnenfirmen
  • Social-Media-Creator und Influencer
  • Kunst im öffentlichen Raum
  • Städte, Tourismusverbände, Immobilienmarketing

 

Rechtliche Einordnung: Warum greift die Panoramafreiheit nicht?

Der BGH konkretisiert die Panoramafreiheit:

  • Sie ist eine enge Ausnahme vom Urheberrecht.
  • Sie gilt nur, wenn die Perspektive für jede Person ohne besondere Hilfsmittel zugänglich ist.
  • Drohnen schaffen eine neue, technisch vermittelte Perspektive, die über das normale Sehen hinausgeht.

 

Damit sind Drohnen vergleichbar mit:

  • Leitern
  • Kränen
  • Hubschraubern
  • hoch ausfahrbaren Stativarmen

 

All diese Hilfsmittel sind laut Rechtsprechung nicht von § 59 UrhG gedeckt.

Praktische Auswirkungen für Fotograf:innen

Drohnenaufnahmen sind künftig nur erlaubt, wenn:

  • Das Werk gemeinfrei ist (Urheber 70+ Jahre verstorben), oder
  • Der/die Urheber:in schriftlich zustimmt, oder
  • Das Werk nicht urheberrechtlich schutzfähig ist (selten).

 

Risiken bei Verstößen:

  • Abmahnungen
  • Unterlassungsansprüche
  • Lizenzforderungen
  • Schadensersatz (nach Lizenzanalogie)
  • Löschung der Bilder von Social Media

 

Fazit: Der BGH setzt klare Grenzen – und schafft Rechtssicherheit

Mit dem Urteil vom 23. Oktober 2024 stärkt der BGH die Rechte von Künstler:innen und konkretisiert die Panoramafreiheit im digitalen Zeitalter.

Die Botschaft ist klar: Drohnen schaffen neue Blickwinkel – aber keine neuen Rechte.

Für Luftbilder von Kunstwerken braucht es künftig häufiger eine Lizenz. Fotograf:innen, Agenturen und Creator sollten dies unbedingt in ihre Workflows integrieren.

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