Worum ging es im BGH-Verfahren?
Ein Fotograf hatte eine Kunstinstallation im öffentlichen Raum mithilfe einer Drohne aus der Luft aufgenommen. Die Fotos veröffentlichte er online.
Der Rechteinhaber des Kunstwerks sah darin eine Urheberrechtsverletzung – denn die Aufnahmen entstanden aus einer Perspektive, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht einsehbar war.
Der Fotograf berief sich auf § 59 UrhG (Panoramafreiheit). Doch genau diese Argumentation lehnte der BGH ab.
Die Entscheidung des BGH: Panoramafreiheit gilt nicht aus der Luft
Der BGH stellte klar:
- Die Panoramafreiheit erlaubt nur Fotografien aus dem Blickwinkel, den die Allgemeinheit im öffentlichen Raum hat. Drohnen ermöglichen jedoch Perspektiven, die der Öffentlichkeit gerade nicht offenstehen.
- Luftbildaufnahmen gelten daher nicht mehr als „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sichtbar“ im Sinne des Urheberrechts. Damit fallen Drohnenfotos von urheberrechtlich geschützten Kunstinstallationen **nicht** unter § 59 UrhG.
Konsequenz:
Für Luftbildaufnahmen ist grundsätzlich eine Einwilligung des Urhebers erforderlich – sowohl für die Aufnahme als auch für deren Verbreitung und Veröffentlichung.
Warum dieses Urteil so bedeutsam ist
Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Praxisbereichen:
- Professionelle Fotografie & Drohnenfirmen
- Social-Media-Creator und Influencer
- Kunst im öffentlichen Raum
- Städte, Tourismusverbände, Immobilienmarketing
Rechtliche Einordnung: Warum greift die Panoramafreiheit nicht?
Der BGH konkretisiert die Panoramafreiheit:
- Sie ist eine enge Ausnahme vom Urheberrecht.
- Sie gilt nur, wenn die Perspektive für jede Person ohne besondere Hilfsmittel zugänglich ist.
- Drohnen schaffen eine neue, technisch vermittelte Perspektive, die über das normale Sehen hinausgeht.
Damit sind Drohnen vergleichbar mit:
- Leitern
- Kränen
- Hubschraubern
- hoch ausfahrbaren Stativarmen
All diese Hilfsmittel sind laut Rechtsprechung nicht von § 59 UrhG gedeckt.
Praktische Auswirkungen für Fotograf:innen
Drohnenaufnahmen sind künftig nur erlaubt, wenn:
- Das Werk gemeinfrei ist (Urheber 70+ Jahre verstorben), oder
- Der/die Urheber:in schriftlich zustimmt, oder
- Das Werk nicht urheberrechtlich schutzfähig ist (selten).
Risiken bei Verstößen:
- Abmahnungen
- Unterlassungsansprüche
- Lizenzforderungen
- Schadensersatz (nach Lizenzanalogie)
- Löschung der Bilder von Social Media
Fazit: Der BGH setzt klare Grenzen – und schafft Rechtssicherheit
Mit dem Urteil vom 23. Oktober 2024 stärkt der BGH die Rechte von Künstler:innen und konkretisiert die Panoramafreiheit im digitalen Zeitalter.
Die Botschaft ist klar: Drohnen schaffen neue Blickwinkel – aber keine neuen Rechte.
Für Luftbilder von Kunstwerken braucht es künftig häufiger eine Lizenz. Fotograf:innen, Agenturen und Creator sollten dies unbedingt in ihre Workflows integrieren.



